
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) der Verkäuferin bilden einen integrierenden Bestandteil aller Angebote, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin.
2.1 Massgebend sind die jeweils gültigen Preislisten. Ohne abweichende vertragliche Vereinbarungen verstehen sich die Preise, einschliesslich Verpakkung, ab Werklager, zuzüglich Mehrwertsteuer, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Transportkosten werden zu den jeweils gültigen Tarifen verrechnet.
3.1 Die gelieferte Ware ist ohne jeglichen Abzug, insbesondere von Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
3.2 Die Annahme von Wechseln und Checks erfolgt erfüllungshalber. Diskont-, Bankspesen und Kosten gehen zulasten des Käufers.
3.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wennTransport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder bestehender, von der Verkäuferin nicht anerkannter, Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
3.4 Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % über dem jeweiligen Nationalbank-Diskontsatz zu bezahlen.Die Verkäuferin ist in diesem Fall berechtigt, die aufgrund des Vertrages nicht vollständig ausgelieferte Ware zurückzuhalten. Trifft die Zahlung nach unbenütztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht auf dem Konto der Verkäuferin ein, ist sie berechtigt, für sämtliche noch nicht vollständig ausgelieferte Ware Barzahlung vor Lieferung zu verlangen. Leistet der Käufer keine Barzahlung, so kann die Verkäuferin ohne weiteres entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung der Kaufpreisforderung für bereits ausgelieferte Ware sowie von Schadenersatz durch die Verkäuferin bleibt vorbehalten.
4.1 Die Lieferung erfolgt an den Bestimmungsort in den üblichen Versandeinheiten im vereinbarten Zeitraum. Die Verkäuferin hat das Recht, Teillieferungen vorzunehmen. Sind Teillieferungen vereinbart und erfolgen einzelne oder mehrere Teillieferungen nicht rechtzeitig, ist der Käufer nicht zur Annullation der restlichen Teillieferungen berechtigt.
4.2 Hält die Verkäuferin die vereinbarten Liefertermine durch von ihr zu vertretende Umstände nicht ein, hat der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist zur Lieferung anzusetzen. Lieferverzug berechtigt den Käufer, nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist, zum Rücktritt vom Vertrag; die Haftung der Verkäuferin für Schadenersatz wird ausgeschlossen.
Wird die richtige Vertragserfüllung durch Umstände verunmöglicht oder übermässig erschwert, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, namentlich im Fall von höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen und dergleichen sowie Massnahmen oder Ereignisse auf dem Rohstoffsektor, sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Die Verkäuferin kann nach ihrer Wahl eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen oder entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.
6.1 Bei Lieferung „ab Werk/Lager“ oder „frei Haus“, etc. gehen Nutzen und Gefahr mit der Ablieferung der Ware an den Transportunternehmer bzw. den Käufer über. Wird der Versand aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, so wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
6.2 Der Käufer hat Beanstandungen von Transportschäden an Verpackung und/oder Ware unverzüglich durch einen Vorbehalt auf dem Lieferschein durch den Transportunternehmer bescheinigen zu lassen und der Verkäuferin entsprechende Mitteilung zu machen. Verdeckte Transportschäden, die trotz ordnungsgemässer Prüfung im Zeitpunkt der Anlieferung nicht erkannt werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innert 10 Tagen seit Ablieferung, dem Transportunternehmer und der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen.
7.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an ihrer Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung im Sinne von Art. 715 ZGB vor. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin, den Eigentumsvorbehalt auf einseitiges Ersuchen beim zuständigen Amt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Käufer ist überdies verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlich sind, mitzuwirken. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung der Ware, dieselbe treuhänderisch zu verwahren und so zu lagern, dass sie jederzeit als Eigentum der Verkäuferin identifiziert werden kann.
7.2 Dem Käufer ist es untersagt, bis zur vollständigen Bezahlung der Ware, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware zu veranlassen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs weiter zu verarbeiten oder zu veräussern. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer bis zur Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung seine Forderung aus dem Weiterverkauf an die Verkäuferin ab.
Warenrücksendungen werden nur mit Zustimmung der Verkäuferin, in einwandfreiem Zustand, in sauberen, unangebrochenen Originalverpackungen angenommen und mit höchstens 80% des Rechnungsbetrages gutgeschrieben. Entstandene Transportkosten werden in jedem Fall gemäss gültigem GU Tarif verrechnet.
9.1 Die Verkäuferin garantiert für die Qualität ihrer Produkte und die in den aktuellen PCI-Produkteinformationen enthaltenen Angaben. Die Garantiezusage gilt nur unter der Voraussetzung, dass die verkauften Produkte in allen Belangen fachgerecht, unter Beachtung einschlägiger Normen, Richtlinien und Merkblätter verarbeitet und eingesetzt werden.
9.2 Von der Garantieleistung ausgeschlossen sind insbesondere: – Schäden, verursacht durch unsachgemässe Verwendung der Produkte, insbesondere durch Nichtbeachtung der Verarbeitungshinweise und nicht fachgerechte Verarbeitung; – Schäden durch höhere Gewalt oder sonstige, nicht vorhersehbare Umweltbedingungen; – Schäden infolge Versagens der Unterkonstruktion (übermässige Durchbiegung, Rissbildung); – Schäden infolge mangelnder Untergrundvorbehandlung.
9.3 Die Verkäuferin leistet bei nachgewiesenen Mängeln der gelieferten Produkte, insbesondere bei Fehlen von zugesicherten Produkteeigenschaften, kostenlosen Ersatz für die fehlerhafte Ware. Eine weitere Gewährleistung wird wegbedungen. Ausgeschlossen ist der Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens.
9.4 Die Prüfungspflicht und das Rügerecht des Käufers richten sich unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Bestimmungen nach dem schweizerischen Obligationenrecht. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach der Anlieferung, spätestens jedoch innert 10 Tagen zu prüfen. Allfällige Mängel sind der Verkäuferin ohne Verzug, spätestens innerhalb von drei Tagen seit der Prüfung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Verkäuferin mitzuteilen.
10.1 Die von der Verkäuferin herausgegebenen Verarbeitungsanleitungen sind allgemeine Richtlinien. Je nach Arbeitsbedingungen am Bau und dem Anwendungsgebiet können sie von diesen allgemeinen Richtlinien abweichen.
10.2 Werden spezielle Anforderungen gestellt, die ausserhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereichen und Arbeitsverhältnissen liegen, ist vor Verarbeitung unsere fallbezogene Beratung einzuholen.
10.3 Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche des Käufers abgeleitet werden.
10.4 Für vorvertragliche und im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages erfolgte Beratung haftet die Verkäuferin nur für grobe Fahrlässigkeit. Die maximale Schadenersatzforderung ist der Höhe nach auf den fakturierten Lieferwert begrenzt.
Sofern die vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, ist das schweizerische Obligationenrecht, insbesondere dessen Art. 184 ff., anwendbar.
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften, die diesen Geschäftsbedingungen unterstehen ist ausschliesslich das Gericht am Sitz der Verkäuferin zuständig.
13.1 Anderslautende Verkaufsbedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
13.2 Ungültigkeit einer Vertragsklausel hat auf die Gültigkeit der restlichen Vertragsbestimmungen keinen Einfluss.
Gültig ab 1. Januar 2009
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