GRUNDLAGEN
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sika Schweiz AG (Sika) sind mit der schriftlichen bzw. mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Sika, soweit in der von Sika unterbreiteten Offerte bzw. schriftlich ausgestellten Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wird. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie Sika schriftlich akzeptiert. Sika gilt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Sika beim Kunden oder, wo eine solche nicht erfolgt, mit Vornahme der Lieferung bzw. Leistung als vertraglich gebunden. Lohnfertigung im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn Sika (vom Kunden gelieferte oder von Sika in seinem Auftrag beschaffte) Ware («Ware für Lohnfertigung») gemäss den Vorgaben des Kunden bearbeitet und anschliessend an den Kunden oder von ihm benannte Dritte liefert.


UUMFANG UND AUSFÜHRUNG VON LIEFERUNG UND LEISTUNGEN
Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch Sika oder bestehen beidseitig unterzeichnete Vertragsunterlagen, gelten Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen als darin abschliessend umschrieben. Soweit in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen nicht anderweitig festgehalten, ist der Kunde für die Verwendung sämtlicher durch Sika gelieferten Waren bzw. zum Gebrauch überlassenen Gegenstände («Liefergegenstände») und Leistungen, namentlich auch die Interpretation von Werten, die Sika misst und bekannt gibt, allein verantwortlich. Aus Leistungen betreffend Montage, Einführung, Engineering und Bau- bzw. technische Beratung entstehen für Sika nur dann Verpflichtungen, wenn sie die Erbringung dieser Leistungen in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen schriftlich zugesichert hat. Auch die Präsenz von Sika-Mitarbeitern auf der Baustelle oder die Wahrnehmung von (in Rechnung gestellten) Überwachungsaufträgen durch Sika begründen keine Ansprüche des Kunden.


LIEFERBEDINUNGEN UND PREISE
Sika liefert sämtliche Liefergegenstände an den Kunden bzw. vom Kunden benannte Dritte. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Fixe Abladezeiten können nicht garantiert werden und sind kostenpflichtig. Sonderfahrten erfolgen gegen Verrechnung. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, EXW (Incoterms 2020), in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Transportkosten und die VOC-Abgabe sind in der Regel nicht im Preis enthalten. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren innert 30 Tagen ab Faktura-Datum zu leisten. Aufträge und Lieferungen unter 30 kg können unter Beachtung der Gefahrengutvorschriften per Post/Paketdienst geliefert werden.


EIGENTUM UND GEFAHR BEI LOHNFERTIGUNG
An Ware für Lohnfertigung erwirbt Sika zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Die Beschaffung von Ware für Lohnfertigung, welche Sika bei Dritten bezieht, erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden. Vom Kunden an Sika gelieferte Ware für Lohnfertigung bleibt im Eigentum des Kunden, bis ein Dritter diese Ware zu Eigentum erwirbt. Geht bei Sika Ware für Lohnfertigung unter oder wird diese beschädigt und trifft Sika diesbezüglich nachweislich grobes Verschulden, haftet Sika für den entsprechenden Schaden bis zur Maximalhöhe von 10 % des Vertragswerts.


TERMINE UND LIEFERMENGEN
Fristen und Termine binden Sika nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder in beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen von Sika bestätigt wurden. Fristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche notwendigen bzw. von Sika verlangten Informationen und Unterlagen (z. B. Pläne, Vertragsunterlagen) bei Sika eingegangen sowie allfällige bauseitige Leistungen erbracht worden sind. Auch vereinbarte Termine gelten nur, wenn dieser Eingang bzw. diese Leistungserbringung rechtzeitig erfolgt ist. Andernfalls werden Termine neu vereinbart. Die Haftung für Nutzungsausfall und jeden weiteren, bei Verletzung der vereinbarten Termine und Liefermengen entstandenen Schaden wird hiermit ausdrücklich wegbedungen. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Bei Lieferungen mit einem Fixtermin oder Lieferzeitfenster behalten wir uns aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der gestiegenen Staustunden eine Liefergenauigkeit von plus/minus 1 Stunde vor.


VERSAND- UND TRANSPORTKOSTEN
Versand und Transport erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Zusätzlich wird ein LSVA-Transportkostenanteil verrechnet. Bei Lieferungen von kleinen Mengen wird ein Unkostenbeitrag für Bereitstellung und Verpackung in Rechnung gestellt. Aufwendungen für schwierige Zufahrten, Wartezeiten und zusätzliche Leistungen werden (unabhängig von der Art der Rechnungsstellung) generell zusätzlich verrechnet. Weitere Angaben zu Kostenbeiträgen und Zuschlägen enthält die Preisliste.


ABHOLER
Die Strukturen und Abläufe in unserem Zentrallager sowie in den Produktionslagern sind nicht auf die Bedienung von Abholern ausgerichtet. Wir beliefern die Kunden deshalb grundsätzlich durch unsere Logistikorganisation. Für kurzfristigen Bedarf führen unsere Handelspartner oder die Verkaufseinheit Klebag Produkte am Lager. Für Sonderfälle, bei denen eine Abholung in unseren Lagern unumgänglich ist, müssen wir eine Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen. Der Transport von Gefahrgut unterliegt den Transportvorschriften nach SDR/ADR.


TRANSPORTVORSCHRIFTEN FÜR PRODUKTE
Auf der Transport- bzw. Produkteverpackung der Sika Schweiz AG sind die gesetzlichen Angaben für den Gefahrguttransport nach SDR/ADR/RSD/RID für den Strassen- und den Schienentransport angegeben (die «Freimenge» nach 1.1.3.6 ADR/RID entspricht dabei derjenigen Menge Gefahrengut, die in der Tabelle 1.1.3.6.3 im ADR/RID angegeben ist). Weitere Informationen zu Transportklassifikationen finden Sie auf unseren Sicherheitsdatenblättern. Für das Abholen von gefahrengutklassifizierten Produkten muss das Fahrzeug gemäss der «Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR/ADR)» ausgerüstet, der Chauffeur entsprechend ausgebildet und im Besitz des ADR-Ausweises sein. Da Sika als Lieferant bei der Nichteinhaltung der Gefahrengut-Transportvorschriften haftbar ist, findet bei Fehlen eines gültigen ADR-Ausweises oder bei vorschriftswidrig ausgerüsteten Fahrzeugen keine Beladung statt. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für den Rücktransport von Produkten.


GEWÄHRLEISTUNG
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten leistet Sika Gewähr für die Einhaltung der technischen Eigenschaften gemäss den «Produktdatenblättern» bis zum Verfalldatum bzw. bei Produkten ohne aufgedrucktes Verfalldatum zum Lieferzeitpunkt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Überlassung zum Gebrauch von Sika-Maschinen und von Sika-Equipment leistet Sika Gewähr für die in der Auftragsbestätigung bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen seitens Sika aufgeführten oder bestätigten Spezifikationen im Zeitpunkt der Übernahme von Maschinen bzw. Equipment. Nimmt Sika Wartungs- und Unterhaltsarbeiten vor, leistet sie Gewähr für Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch im Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden Arbeiten. Im Zusammenhang mit der Lohnfertigung gewährleistet Sika einzig die Bearbeitung der betreffenden Ware gemäss schriftlichen Vorgaben des Kunden. Sika überprüft diese Vorgaben nicht. Der Kunde ist für diese allein verantwortlich. Hinsichtlich Anwendung und Verarbeitung von Produkten sind die ausführlichen Angaben insbesondere in den «Produktdatenblättern» oder auf den Gebinden verbindlich. Generell ist die Beachtung der Regeln der Baukunst und der üblichen Baupraxis unerlässlich. Ebenso sind die Produkte nur für Kunden bestimmt, deren Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Insbesondere bei nicht vordosierten Produkten hängt die Güte der Ausführungen in entscheidendem Masse von der Dosiergenauigkeit ab. Die vorgegebenen Mischverhältnisse dürfen nicht verändert werden. Pigment- und füllstoffhaltige Komponenten müssen vor dem Dosieren mit dem elektrischen Rührwerk einwandfrei homogenisiert werden. Vor allem bei Klebungen und Untergiessungen von hoher statischer Bedeutung sind durch den Kunden bzw. die jeweilige Bauleitung Vorversuche und regelmässige Zwischenkontrollen auf der Baustelle anzuordnen. Da zahlreiche Faktoren die Materialverarbeitung und den Materialverbrauch beeinflussen können, sind die Bedarfsangaben für Sika unverbindlich. Ebenso bleiben Änderungen der Produkteformulierung aufgrund neuester Forschungsergebnisse ausdrücklich vorbehalten. Jede Gewährleistung von Sika setzt voraus, dass Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit und Schäden nachweislich infolge schlechten Materials bzw. fehlerhafter Konstruktion oder Ausführung entstanden sind, dass der Kunde bestehende oder drohende Schäden unverzüglich Sika schriftlich meldet, dass die Liefergegenstände gemäss den Sika-Richtlinien gelagert, gewartet bzw. vor Eintritt des Verfalldatums verwendet werden und dass kein fehlerhaftes Verhalten des Kunden, Dritter oder externe Ursachen vorliegen, worunter auch höhere Gewalt, der Einfluss von Drittprodukten oder mechanische Einwirkungen und Beschädigungen zu zählen sind. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, ist vorstehende Gewährleistung von Sika überdies beschränkt auf die seitens des betreffenden Unterlieferanten gegenüber Sika übernommene Gewährleistung. Vorstehend festgehaltene Gewährleistung ist abschliessend und tritt an die Stelle jeglicher anderweitigen Gewährleistung, insbesondere auch vorausgesetzter Eigenschaften bzw. einer Eignung der Liefergegenstände für bestimmte Verwendungszwecke. Namentlich leistet Sika keinerlei Gewähr betreffend Ware für Lohnfertigung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate seit Abhol- bzw. Versandbereitschaft oder seit Abnahme, bei der diese schriftlich vereinbart worden ist. Eine längere Gewährleistungsfrist von 10 Jahren gilt nur für die Sarnafil/SikaRoof-Kunststoffabdichtungsbahnen im Flachdach und Steildach. Die Mängelrechte des Kunden bestehen nach Wahl von Sika in kostenloser Nachbesserung, spesenfreier Ersatzlieferung oder angemessener Preisminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten, Sika-Maschinen bzw. Sika-Equipment. Weitere Mängelrechte werden ausdrücklich wegbedungen. Das Recht auf Schadenersatz gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung bleibt vorbehalten.


PRÜFUNG UND MÄNGELRÜGE
Jede Gewährleistung von Sika setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Liefergegenstände sofort nach deren Übernahme, Leistungen während deren Erbringung, prüft oder durch Dritte prüfen lässt und allfällige Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit umgehend nach Erkennung mit eingeschriebenem Brief an Sika Schweiz AG, Zürich, oder an das regionale Sika-Verkaufsbüro mitteilt. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferungen (sowohl bei Verkauf als auch bei Gebrauchsüberlassung) und Leistungen als genehmigt.


HAFTUNG
Sika haftet gegenüber dem Kunden für grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden in Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten, Lohnfertigung, mangelhafter Leistungen betreffend Montage, Einführung, Engineering, Bau- bzw. technische Beratung, Ausschreibungstexte sowie Überwachung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten maximal bis zum Vertragswert der gelieferten und beanstandeten Produkte oder der in Rechnung gestellten Leistungen. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Mangel-folgeschäden, wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Diese Wegbedingung der Haftung gilt auch für die vertragliche und ausservertragliche Haftung von Sika im Zusammenhang mit Schäden, welche auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen von Sika zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche und ausservertragliche Haftung dieser Personen. Die bei den gelieferten Produkten allenfalls ab Werk eingestellten Sollwerte und Parameter werden jeweils nach freiem Ermessen festgelegt. Hierfür wird jegliche Haftung von Sika ausgeschlossen.


WARENRETOUREN
Beschränkt haltbare Produkte, angebrochene Gebinde, zementhaltige Produkte, Zuschlagstoffe, Spezialprodukte und Spezialfarbtöne sowie im Sortiment inzwischen nicht mehr enthaltene Produkte und einzelne Bestandteile von Mehrkomponentenprodukten können nicht retourniert werden. Sika nimmt Warenretouren nur nach vorheriger Mitteilung und in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand franko Herstellerwerk entgegen. Der Retourenwert wird auf der Basis des Nettowarenwertes abzüglich des Minderwertes berechnet. Eine Gutschrift erfolgt im Umfang von maximal 80 % des Nettowarenwertes, abzüglich eines Kostenbetrages von CHF 100.00. Allfällige Transport- und Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt.

 

RÜCKNAME VON PACKMITTELN
IBC (Intermediate Bulk Container), 200 Liter Kunststoff-Fässer, Paletten und Rahmen sind im Eigentum der Sika und werden bei der Lieferung oder nach Vereinbarung zurückgenommen. Bei Europaletten werden nur neue oder der Klasse A- und B- Qualität getauscht. Die übrigen Packmittel sind Einwegverpackungen. Leihspulen für die Lieferung von Profilen und Folien werden verrechnet und bei Frankoretournierung in einwandfreiem Zustand an das Lieferwerk gutgeschrieben.


VORSCHRIFTEN UND NORMEN / SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Der Kunde hat Sika die am Verwendungsort der Liefergegenstände geltenden Normen und Vorschriften rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Für deren Einhaltung bleibt er aber allein verantwortlich.


IMMATERIALGÜTERRECHTE
Sämtliche Immaterialgüterrechte, namentlich die Rechte am Know-how, welche Sika sich im Zusammenhang mit der Lohnproduktion aneignet bzw. von Dritten erwirbt, bleiben im ausschliesslichen Eigentum von Sika.


ANWENDBARES RECHT
Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien untersteht dem schweizerischen Recht. Das (nicht zwingende) Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980 sind ausgeschlossen.


GERICHTSSTAND
Die Vertragsparteien wählen für allfällige Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis den Gerichtsstand des Sitzes von Sika. Sika ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige ordentliche Gericht anzurufen.





SIKA SCHWEIZ AG
Dezember 2022

 


 

ZUSATZBESTIMMUNGEN: SIKA SCHWEIZ AG
(EXKL. GB DACHSYSTEME)


TRANSPORTKOSTEN
Sika verrechnet dem Kunden einen Transportkostenanteil von CHF 0.08/kg auf das Bruttogewicht pro Bestellung und Abladeort, jedoch mindestens CHF 20.- pro Auftrag bzw. maximal CHF 800.- je vollem LKW.

 

BESTELLUNGEN VON KLEINMENGEN
Bei Bestellungen unter CHF 500.- netto werden CHF 150.- für Bereitstellung und Verpackung in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen zwischen CHF 500 und unter CHF 1000.- netto werden CHF 100.- für Bereitstellung und Verpackung in Rechnung gestellt.

 

ABHOLER
Für Sonderfälle, bei denen eine Abholung in unseren Lagern unumgänglich ist, müssen wir eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.- in Rechnung stellen.

 

WARTEZEITEN AUF BAUSTELLEN / ZUSATZFAHRTEN
Für Wartezeiten auf der Baustelle sowie für zusätzliche Fahrten werden pro angefangene Stunde CHF 165.- berechnet. Der Mindestrechnungssatz liegt bei 1 Stunde.

 

TERMINZUSCHLAG:
Lieferungen bis 08:00 Uhr oder zu einer festgelegten Zeit = CHF 80.-
Lieferungen bis 10:00 Uhr oder innerhalb einer Zeitspanne von 2 Stunden = CHF 50.-


STELLUNG UND ABHOLUNG VON LEEREN SILOS
Bei der Stellung oder Abholung von leeren Silos werden die entstandenen Frachtkosten (je Hin- und Rückfahrt) mit CHF 4.50 pro km exkl. LSVA berechnet.

 

 

ZUSATZBESTIMMUNGEN: GB DACHSYSTEME

 
TRANSPORTKOSTEN
Sika verrechnet dem Kunden einen Transportkostenanteil von 2% des Nettowarenwertes. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter CHF 3'000 werden jedoch mindestens CHF 150.- in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen per Paketpost wird ein Porto von CHF 38.- in Rechnung gestellt. Für Lieferung von Sarnavert-Pflanzgefässen und -Substraten verrechnet Sika die effektiven Transportkosten.

 

ZUSCHLÄGE FÜR SPEZIALFAHRZEUGE
2-Achs LKW                                  Pauschal CHF 100 pro Lieferung  
Alle anderen Spezialfahrzeuge        Pauschal CHF 150 pro Lieferung


WARTEZEITEN AUF BAUSTELLEN / ZUSATZFAHRTEN
Für Wartezeiten auf der Baustelle sowie für zusätzliche Fahrten werden pro angefangene Stunde CHF 165.- berechnet. Der Mindestrechnungssatz liegt bei 1 Stunde.

 
TERMINZUSCHLAG:
Lieferungen bis 08:00 Uhr oder zu einer festgelegten Zeit = CHF 80.-
Lieferungen bis 10:00 Uhr oder innerhalb einer Zeitspanne von 2 Stunden = CHF 50.-
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